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Prüfanweisung für Anschlagketten

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Die neue Prüfanweisung für Anschlagketten des FSA Fachverband Seile und Anschlagmittel e. V. wurde in das MEILI-Hebezone QM-System übernommen:

Inhalt:
1. Zweck
2. Geltungsbereich
3. Begriffe, Richtlinien, Regelwerke und Vorschriften
4. Zuständigkeiten und Verantwortung
5. Durchführung der Prüfung
5.1 Sicht- und Maßprüfung
5.2 Physikalisch-technische Prüfungen
5.2.1 Durchführung einer Probebelastung
5.2.2 Elektromagnetische Prüfung auf Rißfreiheit
6. Instandsetzung
7. Kennzeichnung und Dokumentation (Prüfnachweis)


1. Zweck
Anschlagketten unterliegen Schäden verursachenden Einflüssen. Die Verwendung von beschädigten Anschlagketten kann zu gefährlichen Situationen, schlimmstenfalls zu Personenschäden führen. Die Prüfung von Anschlagketten erfordert deshalb besondere Sorgfalt und wird ausschließlich von sachkundigem und geschultem Personal gemäß dieser Prüfanweisung ausgeführt.

2. Geltungsbereich
Der Inhalt dieser Prüfanweisung gilt im gesamten Unternehmen einschließlich aller Niederlassungen für den stationären und mobilen Prüfservice.

3. Begriffe, Richtlinien, Regelwerke und Vorschriften
Alle Begriffe sind in den zugrundeliegenden anerkannten Regeln der Technik definiert. Die mitgeltenden Richtlinien, Regelwerke und Vorschriften sind unter Punkt 8 aufgeführt und werden eingehalten.

4. Zuständigkeiten und Verantwortung
Unser Prüfservice für Anschlagmittel entspricht dem vom FSA Fachverband Seile und Anschlagmittel e.V. empfohlenen Anforderungsprofil. Für die Prüfungen von Anschlagketten sind unsere dazu befähigten Personen gemäß BGR 500, Kapitel 2.8 zuständig. Sie sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Dabei werden alle zur Prüfung anstehenden Anschlagketten erfaßt. Der Kunde wird schriftlich darauf hingewiesen, daß er für die vollständige Erfassung verantwortlich ist. Die fachgerechte Durchführung einer elektromagnetischen Rißprüfung nach Punkt 5.2.2 dieser Anweisung erfordert eine besondere Qualifikation. Maßgebend ist hierbei die Norm DIN EN 473, wobei die abgeschlossene Ausbildung in der Stufe 1 (MT1-Prüfung) als ausreichend gilt. Alle Tätigkeiten der Stufe 1 sollten durch Personen, die nach der Stufe 2 oder 3 zertifiziert sind, überwacht werden.
Mit der Prüfung darf erst nach Übergabe der Kettenkarteikarte bzw. nach Vorlage eines Gesamt-/Einzelprotokolls der letzten Überprüfung oder eines anderen zur Überwachung und Identifizierung der Kette geeigneten Datenträgers begonnen werden. Bei Nichtvorlage darf die Ausstellung eines Prüfnachweises gemäß § 11 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nur dann erfolgen, wenn die Kette und ihre Bauteile eindeutig nach Herstellerkennzeichen zu identifizieren sind und das Kettengehänge einer besonderen Prüfung nach Punkt 5.2 dieser Anweisung
unterzogen wurde.

5. Durchführung der Prüfungen
Der Umfang der Prüfung erstreckt sich auf die vollständige Anschlagkette einschließlich der Aufhängeringe und Kettenverbindungsglieder, Haken und anderer geschmiedeter Zubehörteile. Die Prüfung gemäß Punkt 5.1 wird gemäß BGR 500, Kapitel 2.8, Abschnitt 3.15.2.1 in regelmäßigen Abständen von längstens einem Jahr durchgeführt. Die besondere Prüfung gemäß Punkt 5.2 erfolgt in Abständen von längstens drei Jahren, bei Bedarf auch häufiger. Defekte Ketten und Bauteile werden außer Betrieb genommen, wenn eine Instandsetzung nicht möglich ist. Die Prüfverfahren werden im folgenden beschrieben.

5.1 Sicht- und Maßprüfung
Die Sichtprüfung ist eine Augenkontrolle und erstreckt sich auf den Befund der einzelnen, oben genannten Bauteile, den bestimmungsgemäßen Zusammenbau, die Vollständigkeit und die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen. Sie dient der Feststellung äußerlich erkennbarer Mängel und erfolgt unter Zuhilfenahme geeigneter Meßinstrumente (Prüf-, Grenzlehre, Winkelmesser, Meßschieber, etc.). Vor der Überprüfung werden die Anschlagketten gereinigt. Besonderes Augenmerk erfordern:

  • die Abnahme der gemittelten Glieddicke dm (Verschleiß) an irgendeiner Stelle um mehr als 10 % der Nenndicke dk . Bei Ketten mit einer höheren Güteklasse als 8, die in den Abmessungen außerhalb der Toleranzen der gültigen Normen liegen, sind die vom Hersteller vorgegebenen Maße für die Ablegereife zu beachten.
  • die Abnahme der gemittelten Glieddicke dm bei Aufhänge-, Zwischen-, Übergangs- und Endgliedern an irgendeiner Stelle um mehr als 15 % der Originaldicke die Funktion der Bolzen
  • Verformungen von Kettengliedern und anderen Bauteilen
  • Längungen des äußeren Nennmaßes (äußere Länge des Kettengliedes) um mehr als 3 % (entspricht einer Zunahme des Teilungsmaßes um mehr als 5 %) sowie Längungen des inneren Nennmaßes bei Aufhänge-, Zwischen-, Übergangs- und Endgliedern (innere Länge) um mehr als 10 %.
  • Deformationen durch Verbiegung, Verdrehung
  • Aufbiegung des Hakenmauls (Maulweite) um mehr als 10 % des Ausgangsmaßes die Kennzeichnung (Herstellerzeichen bzw. H-Stempel auf allen Bauteilen, Vorhandensein und Lesbarkeit des Kettenanhängers bzw. der Kennzeichnung auf dem Aufhängeglied)
  • Brüche, Schnitte, Kerben (besonders in Bereichen mit Zugspannung, insbesondere in Querrichtung zum Kraftverlauf, Gefahr durch „Dauerbruchstarter"), Rillen, Anrisse, Korrosionsnarben, Quetschungen, Verfärbungen durch Wärme (Hitzeeinwirkung), Schädigungen durch chemische Einflüsse (Gefahr durch Spannungsrißkorrosion, Wasserstoff-
    versprödung etc.)
Zur Überprüfung der Verbindungsbolzen und der ineinanderliegenden Kettenverbindungsglieder müssen die Ketten locker sein, damit die inneren Anlageflächen der Bolzen bzw. der Glieder freiliegen. Auffällige Bauteile - besonders Bolzen, Verbindungsglieder und auch Wirbelhaken - sind zu einer eingehenden Untersuchung zu demontieren. Bei allen mehrsträngigen Anschlagketten
wird die Nutzlänge auf Gleichmäßigkeit überprüft. Der Unterschied zwischen dem längsten und dem kürzesten Einzelstrang von gleicher Nennlänge unter gleicher Belastung darf bei Nennlängen 2 m nicht größer als 12 mm (maximal) und bei Nennlängen > 2 m nicht größer als 6 mm/m sein.

5.2 Physikalisch-technische Prüfungen
Anschlagketten müssen gemäß BGR 500, Kapitel 2.8, Abschnitt 3.15.2.2 in Abständen von längstens drei Jahren zusätzlich zur Sicht- und Maßprüfung einer besonderen Prüfung auf Rißfreiheit unterzogen werden. Je nach den Einsatzbedingungen der Lastaufnahmeeinrichtung kann diese Prüfung in einem kürzeren Zeitabstand erforderlich sein (siehe auch Betriebssicherheitsverordnung). Dies gilt vor allem bei besonders häufigem Einsatz oder wenn mit erhöhter Störanfälligkeit zu rechnen ist. Für die Prüfung auf Rißfreiheit sind nach DIN 685 Teil 5 zwei Prüfverfahren (siehe Punkt 5.2.1 oder Punkt 5.2.2) zugelassen. Die Auswahl des Prüfverfahrens erfolgt nach sachlichen Gesichtspunkten (z.B. Kettenzustand, Beanspruchung, Anwendungsbereich usw.)
und liegt nach Absprache mit dem Kunden im Ermessen unseres Prüfservices. Unabhängig von der Art des Verfahrens wird insbesondere der Verschleiß der Bolzen überprüft; im Regelfall ist dazu der Ausbau erforderlich. Bolzen, die bei der vorangegangenen Sicht- und Maßprüfung (siehe Punkt 5.1), der nochmaligen Sichtprüfung nach der Probebelastung (siehe Punkt 5.2.1) oder bei der Prüfung auf Rißfreiheit (Punkt 5.2.2) Auffälligkeiten zeigen, werden ausgewechselt (siehe auch Punkt 6.).

5.2.1 Durchführung einer Probebelastung
Die Probebelastung wird mit einer entsprechenden Prüfmaschine mit dem 1,5fachen Wert der Tragfähigkeit für Anschlagketten der Güteklassen 2 bis 4 durchgeführt; Anschlagketten ab der Güteklasse 5 werden mit dem doppelten Wert der Tragfähigkeit geprüft. Die Prüfung erstreckt sich auf das gesamte Kettengehänge. Im Anschluß an die Probebelastung wird das Gehänge einer nochmaligen Sichtprüfung gemäß Punkt 5.1 unterzogen. Zeigen sich hierbei fehlerhafte Glieder, werden diese ersetzt und es wird die Kette erneut geprüft. Finden sich nach dieser zweiten Probebelastung noch weitere fehlerhafte Glieder, wird die Kette nach Ermessen des Sachkundigen entweder erneut instandgesetzt oder außer Betrieb genommen.

5.2.2 Elektromagnetische Prüfung auf Rißfreiheit
Die Überprüfung der Anschlagkette auf Oberflächenrisse nach dem Magnetpulververfahren gemäß DIN EN 9934 Teil 1 durch qualifizierte Personen entsprechend DIN EN 473 ist eine entscheidende Sicherheitskomponente. Vor Beginn der elektromagnetischen Prüfung auf Rißfreiheit werden die einschlägigen Prüfungen an der Ausrüstung und den Lichtverhältnissen der Örtlichkeit vorgenommen. Anschließend wird die Rundstahlkette und werden alle Zubehörteile mit Hilfe einer Magnetspule magnetisiert und mit einer fluoreszierenden Prüfflüssigkeit besprüht. Bei der darauffolgenden visuellen Prüfung unter UV-Licht werden
die Kette und alle Zubehörteile auf etwaige Risse hin untersucht, die durch Streufluß sichtbar sind. Auffällige bzw. defekte Teile (Rißanzeige) werden sofort gekennzeichnet und für eine eingehende Untersuchung bzw. Instandsetzung ausgesondert. Die Prüfflüssigkeit ist, falls sie wiederverwendet wird, wöchentlich durch Absetzbehälter zu prüfen.


6. Instandsetzung
Nur einwandfreie Bauteile werden weiter verwendet. Defekte Teile werden durch neue Teile ersetzt, die der gleichen Güteklasse und Norm entsprechen (baugleiche Teile). Hiervon ausgenommen sind Bolzen einschließlich der Sicherungsstifte und einzelne Haken; sie müssen vom ursprünglichen Hersteller stammen und für die entsprechende Bauserie vorgesehen sein. Werden alle Haken ausgetauscht, so müssen sie lediglich der gleichen Güteklasse und Norm entsprechen. Ausschließlich Oberflächenrisse dürfen durch Ausschleifen entfernt werden. Dabei sind die vom Hersteller angegebenen Maße und Toleranzen einzuhalten. Durch Schleifrichtung und Oberflächenrauheit dürfen später keine Dauerbrüche entstehen. Örtliche Überhitzung ist zu vermeiden. Ist kein Beschleifen möglich, sind die Teile zu verschrotten.

7. Kennzeichnung und Dokumentation (Prüfnachweis)
Die Prüfung wird auf der Prüfplakette und durch Eintrag in die Kettenkarteikarte bzw. in das Prüfbuch oder mittels eines Gesamt-Prüfprotokolls (Auflistung aller geprüften Produkte mit Prüfmaßnahme und Befund) bzw. Einzel-Prüfprotokolls (mit Prüfmaßnahme und Befund) mit Monat, Jahreszahl und Identitätsnummer bescheinigt (Prüfnachweis gemäß § 11 BetrSichV). Inhalt und Umfang der Dokumentation orientieren sich an den Empfehlungen des Fachausschusses „Metall und Oberflächenbehandlung" (Sachgebiet: Umgang mit Seilen, Ketten und Anschlagmitteln) der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) unter Federführung der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft (NMBG), Hannover, sowie an der Norm DIN 685-4. Der Prüfbericht wird im Original bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt; dem Kunden wird eine Kopie zur Verfügung gestellt. Er wird darauf hingewiesen, daß die Prüfnachweise auf Verlangen dem Technischen Aufsichtsbeamten vorzulegen sind und sie deshalb jederzeit greifbar aufbewahrt
werden müssen.

8. Mitgeltende Unterlagen
  • EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Berufsgenossenschaftliche Regel (BGR) 500, Kapitel 2.8
  • BGI 879-1 und 879-2 (Kettenkarteikarten)
  • DIN EN ISO 9934 Teil 1 bis 3
  • DIN EN 473
  • DIN 685 Teil 2 bis 5
  • DIN EN 818 Teil 4 bis 6
  • FSA-Anforderungsprofil „Prüfservice für Anschlagmittel"
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