Thema dieser Seite aus der Rubrik Aktuelles: Ladungssicherung: Änderung § 22 der StVO zum 01.01.2006
Ladungssicherung: Änderung § 22 der StVO zum 01.01.2006

Ladungssicherung

Information zur Ladungssicherung von Herrn Günter Matthes:

Unzureichend gesicherte Ladung stellt immer noch eine oft unterschätzte Gefahr dar. Fehlende oder mangelnde Kenntnis der Beteiligten und Verantwortlichen über diese Thematik stellen ein hohes Verkehrssicherheitsrisiko dar.

Der § 22 der StVO wurde deshalb zum 01.01.2006 verschärft geändert.
Der Absatz 1 wurde deshalb wie folgt neu gefasst:

Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin - und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Als anerkannte Regeln der Technik sind z.B die VDI Richtlinien 2700 ff oder die CTU-Packrichtlinien anzusehen. Für die Umsetzung dieser Normen sind Schulungen für das verantwortliche Personal unumgänglich. Nach § 412 HGB sind für die beförderungssichere Verladung und Ladungssicherung der Absender ( Verlader) verantwortlich und für die betriebssichere Verladung der Frachtführer ( Fahrzeugführer als Erfüllungsgehilfe).

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Info: Ladungssicherung: § 22 der StVO zum 01.01.2006 verschärft
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