Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu bestimmen.
Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.
Die vom Ausschuß für Betriebssicherheit festgelegten und durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachten Technischen Regeln für Betriebssicherheit, konkretisieren die BetrSichV hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen.
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Stand der Information: Juni 2007 |