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| Herstellererklärung Entsprechend der Maschinenrichtlinie 98/37/EG (ersetzt 89/392/EG und Nachträge) die Bestätigung des Herstellers oder Lieferanten, daß die zugehörigen Bauteile der Maschinenrichtlinie entsprechen. Wird im Gegensatz zur Konformitätserklärung in der Regel für nicht selbständig funktionsfähige Bauteile, die aber für die Sicherheit der Gesamtkonstruktion, in die sie eingebaut werden sollen, wichtig sind, ausgestellt. Konformitätserklärung Im Sinne der Maschinenrichtlinie 98/37/EG vom 23.07.1998 (erstzt 89/392/EG und Nachträgen) bescheinigt der Hersteller oder Lieferant (z. B. Importeur) die Übereinstimmung des gelieferten Produktes (funktionsfähige Einheit bzw. Maschine) mit den Forderungen der Maschinenrichtlinie und ggfls. mit weiteren Vorschriften, Normen und Regelwerken. Grundsätzlich bezieht sich die Maschinenrichtlinie auf motorisch angetriebene Maschinen. In einem Anhang wird jedoch bestimmt, daß auch Anschlagmittel und Handhebezeuge sowie fast alle Einrichtungen, mit denen Lasten gehoben werden können, auch wenn sie nicht motorisch angetrieben werden, den Bestimmungen der Richtlinie unterliegen. Siehe auch Herstellererklärung. |
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