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| Alle Arbeitsmittel und damit auch die Hydraulik-Schlauchleitungen von
Hydraulikanlagen müssen geprüft werden. Die gesetzlichen Vorgaben zu den
Prüfungen sind in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
geregelt, die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) für Betreiber
von Arbeitsmitteln konkretisiert. Alle Hydraulikschläuche müssen in regelmäßigen Abständen auf sichere Bereitstellung und Benutzung hin geprüft werden. (früher war dies die "wiederkehrende Prüfung") Sowohl die Art der Prüfung als auch der Prüfumfang für den Hydraulikschlauch sowie die Prüffristen müssen nach § 3 der BetrSichV vom Betreiber festgelegt werden und gehören zur Dokumentation der Gefahrenanalyse nach § 6 ArbSchG. Dies gilt auch für die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen an einem Hydraulikschlauch. Konkrete Angaben des Herstellers der Hydraulikschläuche müssen in jedem Fall beachtet werden. Eine maximale Verwendungsdauer für Hydraulik-Schlauchleitungen von 6 Jahren einschließlich einer Lagerungsdauer von höchstens 2 Jahren wird als Richtwert von der Berufsgenossenschaft generell empfohlen (BGR 237). Die BGR 237 enthält ebenfalls Empfehlungen für den jeweiligen Prüfumfang - Sichtprüfungen (vor Erst- bzw. Wiederinbetriebnahme) - Funktionsprüfungen (vor Erst- bzw. Wiederinbetriebnahme) - Prüfungen auf sichere Bereitstellung und Benutzung (wiederkehrende oder außerordentliche Prüfung) sowie Empfehlungen für Prüfkriterien und Prüffristen für Hydraulikschläuche Sie können natürlich auch unseren Prüfdienst beauftragen, der Ihnen für die korrekte Durchführung der in Auftrag gegebenen Prüfung an jedem Hydraulikschlauch garantiert. |
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